Freitag, 5. Juni 2026

Salon Hof Ha'Carmel


 Sehr geehrter Herr Professor Shetreet,

vielen Dank für die Veröffentlichung Ihrer ausführlichen Überlegungen zur Frage einer möglichen Begnadigung Benjamin Netanyahus vor Abschluss des laufenden Gerichtsverfahrens. Ihre langjährige Erfahrung als Jurist, Richter und Rechtswissenschaftler verleiht Ihren Ausführungen besonderes Gewicht und trägt zu einer wichtigen öffentlichen Debatte über Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung und die Grenzen präsidialer Befugnisse bei.

Gerade deshalb erscheint mir jedoch eine kritische Auseinandersetzung mit einigen Ihrer Argumente notwendig.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage einer Begnadigung vor rechtskräftiger Verurteilung in Israel seit Jahrzehnten juristisch umstritten ist. Zwar vertreten Sie unter Berufung auf Richter Barak sowie verschiedene Rechtswissenschaftler die Auffassung, dass eine Begnadigung vor einer Verurteilung mit der Unschuldsvermutung schwer vereinbar sei. Demgegenüber steht jedoch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Fall „Kav 300“ (Buslinie 300), die grundsätzlich anerkannt hat, dass die Begnadigungsbefugnis des Staatspräsidenten auch vor einer rechtskräftigen Verurteilung ausgeübt werden kann. Ob man diese Entscheidung juristisch oder politisch befürwortet, ist eine andere Frage. Sie stellt jedoch einen bedeutenden Präzedenzfall dar, dessen Tragweite nicht allein durch eine restriktive Auslegung aufgehoben werden kann.

Weiterhin fällt auf, dass Ihre juristische Analyse mehrfach in politische Wertungen übergeht. Formulierungen wie „wer das Justizsystem angegriffen hat“, „der Sünder wird belohnt“ oder der Vergleich mit dem Sprichwort „Du hast gemordet und auch noch geerbt“ sind zwar Ausdruck einer klaren politischen Haltung, tragen jedoch nur begrenzt zu einer nüchternen verfassungsrechtlichen Beurteilung bei. Gerade bei einem Verfahren gegen einen amtierenden Ministerpräsidenten sollte die öffentliche Diskussion besonders sorgfältig zwischen rechtlichen Erwägungen und politischen Bewertungen unterscheiden.

Darüber hinaus erscheint die Darstellung der Begnadigungsfrage als nahezu ausschliesslich auf die Person Netanyahus bezogen problematisch. Die verfassungsrechtliche Kernfrage lautet nicht, ob man Benjamin Netanyahu politisch unterstützt oder ablehnt, sondern welche Voraussetzungen für die Ausübung der Begnadigungsbefugnis generell gelten sollen. Rechtsstaatliche Prinzipien müssen unabhängig von der Identität der betroffenen Person Bestand haben.

Auch hinsichtlich der von Ihnen angeführten Argumente zur gesellschaftlichen Versöhnung kann man zu einer anderen Einschätzung gelangen. Selbst wenn viele Bürger Ihre Analyse teilen, existiert gleichzeitig ein erheblicher Teil der israelischen Gesellschaft, der die langjährige Dauer des Verfahrens, die politische Polarisierung und die Auswirkungen auf die staatlichen Institutionen als schwerwiegendes öffentliches Problem betrachtet. Ob diese Erwägungen letztlich eine Begnadigung rechtfertigen können, ist offen; sie verdienen jedoch eine ernsthafte juristische und gesellschaftliche Diskussion und sollten nicht von vornherein als „abwegig“ oder „unvernünftig“ verworfen werden.

Besonders wichtig erscheint mir schliesslich die Wahrung der Unschuldsvermutung. Solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, bleibt jeder Angeklagte – unabhängig von seiner politischen Stellung – rechtlich unschuldig. Dies gilt für Benjamin Netanyahu ebenso wie für jeden anderen Bürger Israels. Die Stärke eines demokratischen Rechtsstaates zeigt sich gerade darin, dass seine Grundprinzipien auch in politisch hoch aufgeladenen Fällen konsequent angewendet werden.

Ihre Ausführungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Debatte. Zugleich wäre es meines Erachtens wünschenswert, die jurischen Argumente stärker von politischen Bewertungen zu trennen und den legitimen Gegenpositionen innerhalb der israelischen Rechtswissenschaft mehr Raum einzuräumen. Eine offene und ausgewogene Diskussion stärkt letztlich das Vertrauen in die demokratischen Institutionen und die Rechtsstaatlichkeit Israels.

Mit freundlichen Grüssen

Hans Gamma

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