Freitag, 5. Juni 2026

Alexander Dilger


 Vielen Dank für Ihren Beitrag. Die gescheiterte Wahl Deutschlands in den UN-Sicherheitsrat ist zweifellos ein politischer Rückschlag und verdient eine kritische Analyse. Allerdings erscheint mir die Schlussfolgerung, dies sei vor allem ein Beleg für das Versagen der Merz-Regierung, nicht ausreichend belegt.


Die Wahlentscheidungen in der UNO werden von einer Vielzahl geopolitischer Interessen beeinflusst. Eine Niederlage kann viele Ursachen haben und lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Beliebtheit einer Regierung oder einzelner Politiker reduzieren. Gerade bei den Vereinten Nationen spielen regionale Bündnisse, diplomatische Absprachen und globale Konfliktlinien eine erhebliche Rolle.


Ebenso überzeugt mich die Forderung nach einer Kürzung der deutschen UN-Beiträge nicht. Deutschlands Engagement in den Vereinten Nationen dient nicht primär dem Erwerb politischer Gegenleistungen, sondern der Unterstützung internationaler Zusammenarbeit, humanitärer Hilfe und friedlicher Konfliktlösungen. Über die Effizienz einzelner Programme kann und sollte man diskutieren, doch eine Wahlniederlage allein rechtfertigt keinen Rückzug aus internationaler Verantwortung.


Die eigentliche Frage sollte sein, weshalb Deutschland trotz seines Engagements nicht genügend Unterstützung gewinnen konnte und welche Lehren daraus für die künftige Außenpolitik zu ziehen sind. Eine differenzierte Ursachenanalyse erscheint mir dafür hilfreicher als pauschale Schuldzuweisungen.


Salon Hof Ha'Carmel


 Liebe Frau Scheiner,

vielen Dank für Ihren interessanten Beitrag zu Paraschat Beha’alotecha. Ihre lebendige Sprache und die verständlichen Bezüge zur Gegenwart erleichtern vielen Leserinnen und Lesern den Zugang zu einem oft komplexen Text.

Dennoch möchte ich einige Gedanken respektvoll zur Diskussion stellen.

Mir scheint, dass die Darstellung der Israeliten als vorwiegend „quengelnde Kinder“ den biblischen Text etwas einseitig wiedergibt. Die Klage über das Manna erscheint aus heutiger Sicht durchaus nachvollziehbar. Menschen, die über ein Jahr in einer lebensfeindlichen Wüste unterwegs sind, verlieren nicht nur die Freude am Essen, sondern kämpfen auch mit Unsicherheit, Entwurzelung und Zukunftsängsten. Ihre Beschwerden können daher ebenso als Ausdruck menschlicher Erschöpfung verstanden werden wie als Undankbarkeit.

Auch die Aussage, Gott habe das Volk durch eine Überfütterung mit Wachteln bestraft, die eine „böse Allergie“ ausgelöst habe, erscheint mir problematisch. Im biblischen Text ist zwar von einer schweren Plage die Rede (Numeri 11,33–34), von einer Allergie spricht der Text jedoch nicht. Eine solche Formulierung wirkt eher wie eine moderne Interpretation als eine durch die Quellen belegte Aussage.

Besonders nachdenklich stimmt mich die Darstellung Mirjams. Sie wird als „schwächstes Glied der Beziehungskette“ beschrieben, während Aaron ungestraft davonkomme. Tatsächlich weist der Text selbst auf ein Ungleichgewicht hin: Beide Geschwister sprechen gegen Mose, doch nur Mirjam wird mit Aussatz geschlagen. Viele jüdische und christliche Ausleger haben sich über Jahrhunderte mit dieser Frage beschäftigt. Gerade deshalb wäre es vielleicht hilfreich, diese Schwierigkeit offen zu benennen, statt sie als selbstverständlich hinzunehmen.

Ebenso bleibt die Frage nach der „kuschitischen Frau“ des Mose bis heute Gegenstand unterschiedlicher Auslegungen. Der biblische Text gibt keine eindeutige Antwort darauf, was genau Mirjam und Aaron kritisierten. Deshalb erscheint mir Zurückhaltung bei entsprechenden Deutungen angebracht.

Besonders wertvoll finde ich hingegen den Schluss des Abschnitts: Das Volk zieht nicht weiter, bevor Mirjam wieder aufgenommen wird. Gerade in einer Zeit, in der Menschen oft schnell ausgegrenzt oder zurückgelassen werden, setzt dieser Vers ein bemerkenswertes Zeichen von Solidarität und gemeinschaftlicher Verantwortung.

Die Stärke der Tora liegt meines Erachtens oft darin, dass sie ihre großen Gestalten nicht idealisiert. Mose, Aaron und Mirjam erscheinen als Menschen mit Stärken, Schwächen, Zweifeln und Konflikten. Vielleicht lädt uns dieser Text weniger dazu ein, Schuldige zu suchen, als vielmehr dazu, über Verantwortung, Führung, Geschwisterkonflikte und den Umgang mit Kritik nachzudenken.

Vielen Dank für Ihren Beitrag und die Anregung zum weiteren Nachdenken.

Mit freundlichen Grüßen

Hans Gamma

Salon Hof Ha'Carmel


 Sehr geehrter Herr Professor Shetreet,

vielen Dank für die Veröffentlichung Ihrer ausführlichen Überlegungen zur Frage einer möglichen Begnadigung Benjamin Netanyahus vor Abschluss des laufenden Gerichtsverfahrens. Ihre langjährige Erfahrung als Jurist, Richter und Rechtswissenschaftler verleiht Ihren Ausführungen besonderes Gewicht und trägt zu einer wichtigen öffentlichen Debatte über Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung und die Grenzen präsidialer Befugnisse bei.

Gerade deshalb erscheint mir jedoch eine kritische Auseinandersetzung mit einigen Ihrer Argumente notwendig.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage einer Begnadigung vor rechtskräftiger Verurteilung in Israel seit Jahrzehnten juristisch umstritten ist. Zwar vertreten Sie unter Berufung auf Richter Barak sowie verschiedene Rechtswissenschaftler die Auffassung, dass eine Begnadigung vor einer Verurteilung mit der Unschuldsvermutung schwer vereinbar sei. Demgegenüber steht jedoch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Fall „Kav 300“ (Buslinie 300), die grundsätzlich anerkannt hat, dass die Begnadigungsbefugnis des Staatspräsidenten auch vor einer rechtskräftigen Verurteilung ausgeübt werden kann. Ob man diese Entscheidung juristisch oder politisch befürwortet, ist eine andere Frage. Sie stellt jedoch einen bedeutenden Präzedenzfall dar, dessen Tragweite nicht allein durch eine restriktive Auslegung aufgehoben werden kann.

Weiterhin fällt auf, dass Ihre juristische Analyse mehrfach in politische Wertungen übergeht. Formulierungen wie „wer das Justizsystem angegriffen hat“, „der Sünder wird belohnt“ oder der Vergleich mit dem Sprichwort „Du hast gemordet und auch noch geerbt“ sind zwar Ausdruck einer klaren politischen Haltung, tragen jedoch nur begrenzt zu einer nüchternen verfassungsrechtlichen Beurteilung bei. Gerade bei einem Verfahren gegen einen amtierenden Ministerpräsidenten sollte die öffentliche Diskussion besonders sorgfältig zwischen rechtlichen Erwägungen und politischen Bewertungen unterscheiden.

Darüber hinaus erscheint die Darstellung der Begnadigungsfrage als nahezu ausschliesslich auf die Person Netanyahus bezogen problematisch. Die verfassungsrechtliche Kernfrage lautet nicht, ob man Benjamin Netanyahu politisch unterstützt oder ablehnt, sondern welche Voraussetzungen für die Ausübung der Begnadigungsbefugnis generell gelten sollen. Rechtsstaatliche Prinzipien müssen unabhängig von der Identität der betroffenen Person Bestand haben.

Auch hinsichtlich der von Ihnen angeführten Argumente zur gesellschaftlichen Versöhnung kann man zu einer anderen Einschätzung gelangen. Selbst wenn viele Bürger Ihre Analyse teilen, existiert gleichzeitig ein erheblicher Teil der israelischen Gesellschaft, der die langjährige Dauer des Verfahrens, die politische Polarisierung und die Auswirkungen auf die staatlichen Institutionen als schwerwiegendes öffentliches Problem betrachtet. Ob diese Erwägungen letztlich eine Begnadigung rechtfertigen können, ist offen; sie verdienen jedoch eine ernsthafte juristische und gesellschaftliche Diskussion und sollten nicht von vornherein als „abwegig“ oder „unvernünftig“ verworfen werden.

Besonders wichtig erscheint mir schliesslich die Wahrung der Unschuldsvermutung. Solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, bleibt jeder Angeklagte – unabhängig von seiner politischen Stellung – rechtlich unschuldig. Dies gilt für Benjamin Netanyahu ebenso wie für jeden anderen Bürger Israels. Die Stärke eines demokratischen Rechtsstaates zeigt sich gerade darin, dass seine Grundprinzipien auch in politisch hoch aufgeladenen Fällen konsequent angewendet werden.

Ihre Ausführungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Debatte. Zugleich wäre es meines Erachtens wünschenswert, die jurischen Argumente stärker von politischen Bewertungen zu trennen und den legitimen Gegenpositionen innerhalb der israelischen Rechtswissenschaft mehr Raum einzuräumen. Eine offene und ausgewogene Diskussion stärkt letztlich das Vertrauen in die demokratischen Institutionen und die Rechtsstaatlichkeit Israels.

Mit freundlichen Grüssen

Hans Gamma

Übersetzungen zum Thema Ukraine


 Vielen Dank für die Übersetzung und die Bereitstellung dieses Beitrags von Vitaly Portnikov.


Der Text enthält wichtige Denkanstöße zur imperialen Ideologie des Kremls und zu den Gefahren, die sich aus den russischen Angriffen auf die Ukraine ergeben. Die Sorge über die Zukunft Europas, die Sicherheit der Ukraine und die Rolle autoritärer Ideologien ist nachvollziehbar und verdient eine ernsthafte Diskussion.


Gleichzeitig erscheint mir der Beitrag an mehreren Stellen problematisch, weil er politische Kritik mit weitreichenden Verallgemeinerungen über das russische Volk verbindet. Zwischen der Führung des Kremls, bestimmten Ideologen und Oligarchen einerseits sowie den mehr als 140 Millionen Bürgerinnen und Bürgern Russlands andererseits sollte sorgfältig unterschieden werden.


Formulierungen wie „Was seid ihr für ein Volk?“ oder die pauschale Behauptung, Russen dächten vor allem an Eroberung, Diebstahl oder Gewalt, tragen aus meiner Sicht nicht zu einer sachlichen Analyse bei. Sie ersetzen politische Kritik durch kollektive Zuschreibungen. Gerade wenn wir Nationalismus, Imperialismus und Feindbilder kritisieren, sollten wir vermeiden, selbst ganze Bevölkerungen moralisch zu verurteilen.


Ebenso erscheint mir die Aussage, eine mögliche Auflösung der Russischen Föderation sei grundsätzlich „das beste Szenario“ für Russland und die Welt, diskussionswürdig. Die Geschichte zeigt, dass der Zerfall von Atommächten oder multinationalen Staaten auch erhebliche Risiken für Frieden, Stabilität und die betroffenen Bevölkerungen mit sich bringen kann.


Eine kritische Auseinandersetzung mit den Zielen des Kremls ist notwendig. Sie gewinnt jedoch an Überzeugungskraft, wenn sie auf überprüfbaren Fakten, differenzierten Analysen und der Unterscheidung zwischen Regime, Ideologie und Bevölkerung beruht.


Deshalb würde ich mir wünschen, dass die berechtigte Kritik an Putins Politik nicht durch pauschale Urteile über ein ganzes Volk abgeschwächt wird. Eine friedliche Zukunft Europas wird letztlich nur möglich sein, wenn Verantwortung klar benannt wird, ohne dabei Millionen Menschen kollektiv zu verurteilen.


ilo wil eo ālik

 Tube eo ilowaan im taier eo kar ukōte ilo juon baajkōļ, ak joñan kōto eo ej dik wōt.

An einem Fahrrad

wurde der Schlauch

und der Pneu gewechselt 

trotzdem bleibt der Luftdruck klein

अर्ध अंधेरे रै मांय

गोधूलि बेला रै मांय
मैदान री सड़क माथै
एक पैदल यात्री दांया मुड़ जावै है
मोटरसाइकिल री हेडलाइट री बदौलत
वो दुर्घटना सूं बचै है 

Im Halbdunkel

auf der Feldstrasse

biegt ein Fussgänger rechts ab

durch das Licht eines Motorrades

kann er einem Unfall ausweichen


Le páajtalilo' ku kaxtik u ts'áik tuláakal ba'al.

 juntúul máak jach yaan u páajtalil, sak u tso'otsel u poole' ku k'uchul tu chúumuk k'iin uti'al jump'éel múuch'tambal tu yo'olal u ma'alo'obtal u paal ti' jump'éel mola'ay. Le máaxo'ob ku meyajo'obo' ku páa'tiko'ob u le máako' ma' yaan u satisfecho yéetel le ba'axo'ob tu kano'ob educativas.

Ein mächtiger

weisshaariger Mann

kommt am Nachmittag

zu einer Besprechung 

über die Entwicklung

seines Kindes

in einer Institution

die Angestellten

erwarten

dass der Mann

mit den pädagogischen Massnahmen

nicht zufrieden zu stellen ist

Ароганцијата на моќта

 Волја е
на моќните
ние да не станеме свесни
дека ние сме ги предизвикале огновите на пеколот
на Земјата.

Es soll uns nicht bewusst werden

dass wir den Höllenbrand

auf der Erde verursacht haben

Donnerstag, 4. Juni 2026

Salon Hof Ha'Carmel


Vielen Dank für Ihren ausführlichen Beitrag und die große Arbeit, die Sie täglich in die Zusammenstellung der Ereignisse investieren.

Besonders wertvoll finde ich, dass Sie auf Entwicklungen eingehen, die in vielen internationalen Medien kaum Beachtung finden, etwa die Diskussionen um die Wahl des Rechnungsprüfers, die Spannungen zwischen Regierung und Justiz oder die zunehmende Radikalisierung einzelner Protestgruppen.

Gleichzeitig möchte ich eine kritische Anmerkung machen. An mehreren Stellen des Beitrags werden sehr starke wertende Formulierungen verwendet („Schlächter“, „Pogrom“, „grausamste Terroristen“, „Gewaltmob“ usw.). Auch wenn die geschilderten Taten zweifellos schockierend und verwerflich sind, erschweren solche Begriffe aus meiner Sicht eine möglichst nüchterne und faktenbasierte Einordnung der Ereignisse. Gerade in einem Umfeld, das von Krieg, Leid und gegenseitigen Schuldzuweisungen geprägt ist, halte ich eine klare Trennung zwischen berichteten Fakten, persönlichen Bewertungen und politischen Schlussfolgerungen für wichtig.

Ebenso würde ich mir bei einigen Aussagen zusätzliche Quellen oder Hinweise auf die jeweilige Beleglage wünschen. Dies betrifft beispielsweise die Schilderungen über die Rolle von Sara Netanyahu bei Personalentscheidungen oder die Zuschreibung von Verantwortlichkeiten bei einzelnen Sicherheitsvorfällen. Solche Informationen können durchaus zutreffen, sollten aber für die Leserinnen und Leser möglichst transparent nachvollziehbar sein.

Besonders berührt hat mich die Geschichte von Nirel Zini und Niv Raviv. Das Leid der Familien und die menschlichen Folgen des Konflikts verdienen Erinnerung und Mitgefühl – unabhängig von politischen Positionen.

Ich möchte Ihren Kommentar etwas deutlicher formulieren, ohne unhöflich zu werden, und zusätzlich darauf hinweisen, dass eine glaubwürdige Berichterstattung gerade in Konfliktzeiten davon lebt, auch eigene Perspektiven kritisch zu hinterfragen und unterschiedliche Quellenlagen transparent darzustellen.

Ich danke Ihnen für die Dokumentation der Ereignisse und wünsche mir weiterhin eine Berichterstattung, die sich durch Genauigkeit, Quellenoffenheit und einen respektvollen Umgang mit allen Betroffenen auszeichnet.


Übersetzungen zum Thema Ukraine


 Vielen Dank für die Übersetzung dieses Beitrags. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine ist eine Realität, die nicht relativiert werden darf. Gleichzeitig sollte zwischen belegbaren Tatsachen, politischen Bewertungen und persönlichen Schlussfolgerungen unterschieden werden.


Der Text enthält neben nachvollziehbaren Beobachtungen zahlreiche pauschale Urteile über Russland, seine Geschichte und seine Gesellschaft. Solche Verallgemeinerungen erschweren aus meiner Sicht eine sachliche Analyse. Auch historische Ereignisse über Jahrhunderte hinweg zu einer durchgehenden Schuldlinie zu verbinden, erscheint problematisch.


Gerade in Kriegszeiten ist es wichtig, Informationen kritisch zu prüfen und unterschiedliche Perspektiven zuzulassen. Eine überzeugende Analyse gewinnt nicht durch schärfere Formulierungen, sondern durch Fakten, Differenzierung und intellektuelle Fairness.


FREIER MENSCH


 „Europa hat Russland den Krieg erklärt“ – Völkerrechtliche und diskursanalytische Einordnung einer staatlichen Deutungsbehauptung

Abstract

Die Aussage des russischen Außenministers Sergej Lawrow, Europa habe Russland „den Krieg erklärt“, stellt eine politisch-diskursive Deutung des Ukraine-Krieges dar, die in Spannung zur herrschenden völkerrechtlichen Einordnung steht. Der Beitrag analysiert diese Behauptung anhand (1) der völkerrechtlichen Struktur des Gewaltverbots nach der UN-Charta, (2) der rechtlichen Qualifikation westlicher Unterstützungshandlungen zugunsten der Ukraine sowie (3) der Funktion strategischer staatlicher Narrativbildung in internationalen Konflikten. Die Analyse zeigt, dass die Aussage nicht als juristische Tatsachenbeschreibung, sondern als politisches Reframing eines internationalen bewaffneten Konflikts zu interpretieren ist.


1. Einleitung

Die internationale Kommunikation zum Krieg in der Ukraine ist durch konkurrierende rechtliche und politische Deutungsrahmen geprägt. Während zahlreiche Staaten und internationale Organisationen den Konflikt als russischen Angriffskrieg im Sinne des Artikels 2(4) der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) bewerten, charakterisiert die Russische Föderation ihn zunehmend als Reaktion auf eine angebliche westliche Eskalationspolitik.

Die Aussage Lawrows, Europa habe Russland „den Krieg erklärt“, ist in diesem Kontext als hochgradig verdichtete politische Narration zu verstehen, die eine Verschiebung der Verantwortungs- und Aggressionszuschreibung impliziert.


2. Völkerrechtlicher Rahmen des Konflikts

2.1 Gewaltverbot der UN-Charta

Das moderne System des ius contra bellum basiert zentral auf dem Gewaltverbot gemäß Artikel 2(4) UN-Charta, welches jede Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines Staates untersagt.

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat in mehreren Resolutionen seit 2022 (u. a. A/RES/ES-11/1) den russischen Militäreinsatz in der Ukraine als Verstoß gegen dieses Prinzip bewertet und die territoriale Integrität der Ukraine bestätigt.


2.2 Selbstverteidigung nach Artikel 51 UN-Charta

Artikel 51 UN-Charta erlaubt individuelle und kollektive Selbstverteidigung im Falle eines bewaffneten Angriffs. Die militärische Unterstützung der Ukraine durch westliche Staaten wird überwiegend in diesem Rahmen interpretiert (vgl. Crawford, 2019; Gray, 2018).

Völkerrechtlich ist dabei zentral:

  • Selbstverteidigung kann kollektiv erfolgen.
  • Unterstützung eines angegriffenen Staates stellt nicht automatisch eine eigene Gewaltanwendung dar.
  • Der Status als Kriegspartei setzt nach herrschender Auffassung eine direkte, zurechenbare Anwendung bewaffneter Gewalt voraus (ICJ, Nicaragua-Urteil, 1986).


2.3 Abgrenzung: Unterstützung vs. Kriegsbeteiligung

Die internationale Rechtsprechung, insbesondere der Internationale Gerichtshof (ICJ, Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua, 1986), differenziert zwischen:

  • „use of force“ (direkte Gewaltanwendung)
  • „assistance“ (indirekte Unterstützung)

Waffenlieferungen, Ausbildung und nachrichtendienstliche Kooperation werden in der Mehrheitsmeinung der Völkerrechtswissenschaft nicht als automatische Kriegsbeteiligung qualifiziert (Shaw, 2021; Crawford, 2019).

Die russische Argumentation weicht hiervon ab, indem sie funktionale Äquivalenzen zwischen Unterstützungshandlungen und direkter Kriegsführung konstruiert.


3. Analyse der Aussage Lawrows

3.1 Semantische Rekonstruktion

Die Aussage „Europa hat Russland den Krieg erklärt“ stellt keine juristische Kategorie im Sinne des modernen Völkerrechts dar. Der Begriff der Kriegserklärung ist seit der UN-Charta von 1945 weitgehend obsolet und wurde durch das Gewaltverbot ersetzt (Kelsen, 1952; Brownlie, 2008).

Die Aussage ist daher als metaphorische Reaktivierung eines vormodernen Kriegsbegriffs zu interpretieren, der politische und militärische Unterstützungshandlungen als gleichwertig mit Kriegshandlungen setzt.


3.2 Reframing des Konflikts

Im Sinne der Diskurstheorie (Fairclough, 1995; van Dijk, 2006) handelt es sich um ein klassisches Reframing:

  • Ausgangsframe (westlich-institutionell):
    Russland als initiierende Gewaltakteur
  • Alternativframe (russisch-offiziell):
    Russland als reagierender Akteur in einem durch den Westen eskalierten Systemkonflikt

Dieses Reframing dient der Verschiebung der moralischen und rechtlichen Primärverantwortung.


4. Strategische Funktion staatlicher Narrativbildung

4.1 Externalisierung und Systemkonfliktlogik

Die Einbettung des Konflikts in eine Struktur „Europa vs. Russland“ erfüllt mehrere Funktionen:

  1. Externalisierung der Eskalationsverantwortung
  2. Systemische Erweiterung des Konflikts über die Ukraine hinaus
  3. Legitimationsverschiebung militärischer Operationen

Diese Struktur entspricht bekannten Mustern strategischer Kommunikation in asymmetrischen oder langandauernden Konflikten (vgl. Pomerantsev, 2019).


4.2 Moralische Polarisierung

Die russische Regierungssprache verwendet regelmäßig stark normativ aufgeladene Begriffe (z. B. „Regime“, „Terrorismus“, historische Analogien). Diese dienen nicht primär der Beschreibung, sondern der moralischen Entgrenzung des Gegners.

Dies ist aus kommunikationswissenschaftlicher Perspektive als Form der dehumanisierenden bzw. delegitimierenden Diskursstrategie zu klassifizieren (van Dijk, 2006).


5. Problem der Gleichsetzung von Unterstützung und Kriegsbeteiligung

Die zentrale Differenz zwischen westlicher und russischer Rechtsauffassung liegt in der Schwelle zur Kriegspartei.

5.1 Völkerrechtliche Standardposition

Nach herrschender Lehre gilt:

  • Waffenlieferungen ≠ Kriegsbeteiligung
  • Ausbildung ≠ Kriegsbeteiligung
  • nachrichtendienstliche Unterstützung ≠ automatisch Kriegsbeteiligung

Entscheidend bleibt die Frage der direkten Gewaltzurechnung (ICJ, 1986; Gray, 2018).

5.2 Russische Gegenposition

Russland argumentiert funktional:

  • Unterstützung + Zielaufklärung + Ausbildung = faktische Kriegsführung

Diese Position erweitert den Kriegsbegriff erheblich und löst die klassische Trennung zwischen indirekter und direkter Beteiligung teilweise auf.


6. Fazit

Die Aussage Sergej Lawrows, Europa habe Russland „den Krieg erklärt“, ist aus völkerrechtlicher Perspektive nicht als valide Beschreibung eines zwischenstaatlichen Rechtsakts zu verstehen. Vielmehr handelt es sich um ein strategisches Reframing des Konflikts, das auf drei Ebenen wirkt:

  1. Normativ: Verschiebung der Aggressionszuschreibung
  2. Rechtlich: Erweiterung des Kriegsbegriffs über die UN-Charta hinaus
  3. Diskursiv: Konstruktion eines systemischen West-Russland-Gegensatzes

Die Analyse zeigt, dass der Ukraine-Krieg nicht nur als klassischer zwischenstaatlicher Konflikt, sondern auch als Konflikt konkurrierender rechtlicher und narrativer Ordnungen zu verstehen ist. Die Aussage Lawrows ist dabei primär als Bestandteil einer staatlichen strategischen Kommunikationsarchitektur zu interpretieren, nicht als juristisch belastbare Feststellung im Sinne des modernen Völkerrechts.


Literatur (Auswahl)

  • Brownlie, I. (2008). Principles of Public International Law. Oxford University Press.
  • Crawford, J. (2019). Brownlie’s Principles of Public International Law (9th ed.). Oxford University Press.
  • Fairclough, N. (1995). Critical Discourse Analysis. Longman.
  • Gray, C. (2018). International Law and the Use of Force. Oxford University Press.
  • International Court of Justice (1986). Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua (Nicaragua v. United States of America). ICJ Reports.
  • Kelsen, H. (1952). Principles of International Law.
  • Shaw, M. N. (2021). International Law (9th ed.). Cambridge University Press.
  • United Nations (1945). Charter of the United Nations.
  • United Nations General Assembly (2022–). Resolutions on the territorial integrity of Ukraine (Emergency Special Session).
  • van Dijk, T. A. (2006). Discourse and Manipulation. Discourse & Society.
  • Pomerantsev, P. (2019). This Is Not Propaganda. PublicAffairs.