Mittwoch, 4. März 2026

Völkerrecht

 Dieser Text wurde mit ChatGPT moderiert:

Sehr geehrter Herr Mersmann,


Ihr Beitrag wirft wichtige Fragen zum Völkerrecht, zur Glaubwürdigkeit internationaler Politik und zu doppelten Standards auf. Gerade deshalb erscheint es mir notwendig, einige Punkte klarer voneinander zu trennen.


Zunächst: Ein Angriffskrieg bleibt ein Angriffskrieg – unabhängig davon, wer ihn führt und mit welchen Begründungen er versehen wird. Der Überfall der Russische Föderation auf die Ukraine im Februar 2022 stellt einen eklatanten Bruch des Gewaltverbots der UN-Charta dar. Die Berufung auf „Prävention“, „Schutz russischer Minderheiten“ oder eine angebliche NATO-Bedrohung ändert nichts daran, dass ein souveräner Staat militärisch angegriffen wurde. Die internationale Rechtsordnung kennt kein allgemeines Recht auf präventiven Angriff, weil sich nahezu jede Aggression rhetorisch als „Sicherheitsmaßnahme“ darstellen ließe.


Dasselbe völkerrechtliche Maß muss jedoch auch gegenüber anderen Akteuren gelten. Sollten militärische Angriffe durch Israel oder die USA ohne unmittelbaren bewaffneten Angriff des Iran und ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates erfolgt sein, wären auch diese Handlungen völkerrechtlich hochproblematisch oder rechtswidrig. Der Verweis auf das autoritäre Wesen des iranischen Regimes ersetzt keine Rechtsgrundlage. Regimekritik legitimiert keinen militärischen Erstschlag.


Gerade deshalb ist es gefährlich, Argumentationsmuster zu übernehmen, die wir im russischen Kontext zu Recht zurückweisen. Wer „präventive Selbstverteidigung“ akzeptiert, weil man eine zukünftige Bedrohung annimmt, öffnet ein Einfallstor für willkürliche Gewaltpolitik – und zwar global. Das gilt in Moskau ebenso wie in Washington oder Jerusalem.


Historische Bezüge – etwa zum Sturz von Mohammad Mossadegh oder zur Rolle des Westens unter Mohammad Reza Pahlavi – sind relevant, um Misstrauen in der Region zu verstehen. Sie erklären politische Dynamiken, rechtfertigen aber keinen aktuellen Rechtsbruch. Vergangene Interventionen machen neue Interventionen nicht legaler.


Auch die Minsker Abkommen ändern nichts an der völkerrechtlichen Bewertung des russischen Angriffs. Selbst wenn diplomatische Prozesse unzureichend oder taktisch geführt wurden, entsteht daraus kein Recht zum militärischen Einmarsch. Ebenso wenig entsteht aus gescheiterten oder zweifelhaften Verhandlungen mit dem Iran automatisch ein Recht auf Bombardierung.


Das Völkerrecht ist gerade dafür geschaffen worden, Machtpolitik zu begrenzen. Es darf nicht selektiv angewendet werden – weder zugunsten westlicher Staaten noch zugunsten Russlands. Wer glaubwürdig gegen Imperialismus argumentieren will, muss jede Form militärischer Aggression verurteilen, unabhängig von Flagge, Bündnis oder geopolitischer Nähe.


Die Menschen im Iran haben – wie die Menschen in der Ukraine – ein Recht auf Selbstbestimmung, Sicherheit und Freiheit. Dieses Recht darf nicht instrumentalisiert werden, um geopolitische Interessen militärisch durchzusetzen. Regimewechsel durch Bomben hat historisch selten Demokratie hervorgebracht, sondern häufig Instabilität, Gewalt und neues Leid.


Gerade deshalb sollte die zentrale Frage nicht lauten, welcher Block moralisch im Vorteil ist, sondern ob das Gewaltverbot der UN-Charta universell gilt. Wenn wir beginnen, Ausnahmen nach politischer Sympathie zu definieren, verlieren wir den normativen Kern der internationalen Ordnung.


Mit freundlichen Grüßen

Gamma Hans

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