Seele und Geist sind in uns
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Seele und Geist sind in uns
solitudni
rigal
barka
meta aħna
tgħanniqa
kollha
a
aħna ma huwa
jmorru
billi
belt
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fil magħna
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mill-ruħ
waqgħat
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Aħna fil magħna
ma ‚oħrajn
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u O
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akbar ghadu
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fil nfusna
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Fussen
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ispallejn dell
fil tajba
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li
lil xulxin
mixja
Das Parlament verhandelt aktuell eine Motion, welche die Landesverweisung in leichten aber eindeutigen Fällen per Strafbefehl und ohne amtliche Verteidigung zulassen will. Dies würde den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzen. Während der Nationalrat das Geschäft vollumfänglich gutheisst, lehnt der Ständerat die problematischen Punkte wegen rechtsstaatlichen Bedenken ab.
Kommentar von Selma Kuratle, Vorstandsmitglied der demokratischen Jurist*innen Bern (djb)
In der Sommersession 2021 hat der Nationalrat die Motion«Landesverweisungen per Strafbefehl bei leichten, aber eindeutigen Fällen» angenommen. Die obligatorische Landesverweisung wurde im Rahmen der Ausschaffungsinitiative wieder eingeführt und in einem ersten Schritt durch die Motion «Konsequenter Vollzug von Landesverweisungen» überarbeitet.
Der aktuelle Vorstoss der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates will den hängigen Auftrag erweitern und präzisieren: Die Anordnung eines Landesverweises soll in Zukunft bereits möglich sein, wenn die Voraussetzungen zum Erlass eines Strafbefehls erfüllt sind. Der Landesverweis sei zudem als Grund für eine Notwendige Verteidigung aus der Strafprozessordnung (Art. 130 StPO) zu streichen und die Katalogstraftaten im Strafgesetzbuch (Art. 66a StGB) anzupassen und allenfalls zu präzisieren. In der Wintersession 2021 hat der Ständerat lediglich die Anpassung und Präzisierung der Katalogstraftaten gutgeheissen. Die Landesverweisung per Strafbefehl und ohne amtliche Verteidigung lehnte die kleine Kammer aufgrund rechtsstaatlicher Bedenkenihrer vorberatenden Kommission ab.
Das Strafbefehlsverfahren ist für klare Fälle, in denen der Sachverhalt auch ohne Einvernahme geklärt werden kann und dort, wo es sich um blosse Bagatelldelikte handelt, geeignet. Damit das Strafbefehlsverfahren mit den Verfahrensgrundrechten kompatibel bleibt, muss garantiert werden, dass die beschuldigte Person Strafbefehl und Rechtsmittelbelehrung versteht und weiss, dass sie ihre Verfahrensrechte wahrnehmen kann, wenn sie innerhalb der zehntägigen Frist Einsprache erhebt.
Personen, die aufgrund einer Verurteilung wegen einer Straftat des Landes verwiesen werden, sind häufig keiner Amtssprache mächtig. Ihnen wird mangels Einvernahme vor Ausstellung des Strafbefehls häufig ein Strafbefehl in der Verfahrenssprache ausgestellt – obwohl sie einen Anspruch auf Übersetzung hätten. Auch handelt es sich vielfach um Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz. In solchen Fällen kann ein Strafbefehl meistens nicht zugestellt oder persönlich übergeben werden und kann dann, auch ohne Veröffentlichung, als zugestellt gelten (vgl. Art. 88 Abs. 4 StPO). Das kann dazu führen, dass die zehntägige Einsprachefrist verpasst wird. Bei einer durch Strafbefehl angeordneten Landesverweisung hat dies gravierende Folgen. Nicht nur wird die beschuldigte Person, ohne dass sie sich dazu geäussert hat, massiv in ihren Grundrechten tangiert, auch wird ihr die Überprüfung der Landesverweisung durch ein Gericht verwehrt und sie kann – schon bevor ihr der Strafbefehl überhaupt ausgehändigt wurde – ausgeschafft werden.
Die obligatorische Landesverweisung in Artikel 66a des Strafgesetzbuches als Ausfluss der Ausschaffungsinitiative sieht die Möglichkeit, Personen mit einem Strafbefehl des Landes zu verweisen, aus guten Gründen nicht vor. Bis anhin muss ein Gericht – und damit eine andere Behörde als die Strafverfolgungsbehörde – die Landesverweisung überprüfen und anordnen. Die Strafverfolgungsbehörden können lediglich von einer Landesverweisung absehen und/oder einen Härtefall prüfen.
Aus rechtsstaatlicher Perspektive ist die Motion der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates abzulehnen. Die Kombination einer Aushebelung der gerichtlichen Überprüfung und der Abschaffung der notwendigen Verteidigung gefährdet elementare strafrechtliche Verfahrensrechte und damit auch das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbriefte Recht auf ein faires Verfahren. Bereits heute findet das Strafbefehlsverfahren in zu vielen Fällen Anwendung, für die es nicht geeignet ist. Eine zusätzliche Ausweitung ist weder nötig noch wünschenswert.
Der Nationalrat wird sich voraussichtlich in der Frühlingssession 2022 wieder mit dem Geschäft befassen. Es bleibt zu hoffen, dass er sich an die Wichtigkeit rechtsstaatlicher Grundsätze erinnert und die Landesverweisung per Strafbefehl und ohne amtliche Verteidigung nochmals überdenkt.
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In den letzten Jahren machten wiederholt beunruhigende Berichte zu Gewalt und Menschenrechtsverletzungen in Bundesasylzentren die Runde. Um die Vorwürfe zu untersuchen, gab das Staatssekretariat für Migration eine externe Untersuchung in Auftrag. Der veröffentlichte Bericht ist allerdings unvollständig und lässt den Ausschluss strukturell bedingter Gewaltanwendungen in den Asylunterkünften des Bundes nicht zu. Im Mai 2021 beauftragte das Staatssekretariat für Migration SEM den Alt-Bundesrichter Niklaus Oberholzer – Fachbereiche Strafrecht und Verwaltungsrecht –, die Missbrauchs- und Gewaltvorwürfe in Bundesasylzentren zu untersuchen. Der Untersuchung vorausgegangen waren eine gemeinsame Recherche der Rundschau, des Westschweizer Radio und Fernsehens und der Wochenzeitung WOZ, Berichte von NGOs sowie ein Besuch des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter CPT in der Schweiz. Im November 2021 lagen die Resultate der veranlassten Untersuchung vor: Im Sicherheitsbereich seien Verbesserungen notwendig, die Grund- und Menschenrechte würden in den Asylzentren des Bundes jedoch eingehalten. Bei genauerem Hinsehen lassen der Umfang und die Methodik der Untersuchung diese kategorische Schlussfolgerung aber nicht zu. Einseitige HerangehensweiseBei der durchgeführten Untersuchung handelt es sich weitgehend um eine Sekundärrecherche, welche sich auf vom Staatssekretariat für Migration zur Verfügung gestellte Dokumente und Verfahrensakten in sieben Fällen stützt. Darüber hinaus wurden Mitarbeiter*innen und Verantwortliche der privaten Sicherheitsfirmen und des Staatssekretariats für Migration befragt. Mit der kleinen Anzahl untersuchter Fälle ist es sehr schwierig, Schlüsse in Bezug auf strukturelle Gewaltanwendung oder Menschenrechtsverletzungen in Bundesasylzentren zu ziehen. Darüber hinaus scheinen im Rahmen der Untersuchung keine Gespräche mit den betroffenen Asylsuchenden, Rechtsvertreter*innen, Zeug*innen oder externen Rechtsanwält*innen stattgefunden zu haben. Schliesslich sind die Kriterien zur Auswahl der untersuchten Fälle nicht ersichtlich. Diese methodisch einseitige Herangehensweise führt zu verzerrten Ergebnissen. Das zeigt sich bei den unterschiedlichen Schlussfolgerungen des Berichts. Unzulässiger Rückschluss auf den Zugang zur JustizDer Untersuchungsbericht kommt zum Schluss, dass der Rechtsschutz bei Gewaltanwendung in den Bundesasylzentren gewährleistet sei. Begründet wird diese Annahme damit, dass in vier der sieben untersuchten Fälle Strafuntersuchungen hängig seien. Abgesehen von der für aussagekräftige Rückschlüsse zu geringen Anzahl untersuchter Fälle bedeutet die Einleitung einer Strafuntersuchung nicht, dass die Betroffenen effektiv Zugang zur Justiz erhalten. Die staatlich finanzierte Rechtsvertretung – für die Asylsuchenden vor Ort die einzige Ansprechperson – verfügt weder über ein Mandat noch über die fachlichen Kompetenzen, um die Betroffenen strafrechtlich beraten oder vertreten zu können. Der Weg zu externen Anwält*innen oder der Opferhilfe ist zudem sehr beschwerlich. Zu einer strafrechtlichen Anzeige und einem Strafverfahren kommt es in der Realität oft erst, wenn NGOs externe Anwält*innen damit beauftragen. Unhaltbarer Rückschluss auf die DunkelzifferDer Bericht kommt zum Schluss, dass die Dunkelziffer an Gewaltvorfällen in den Bundesasylzentren sehr gering sei, da alle Vorfälle den Rechtsvertreter*innen gemeldet würden. Dieser Annahme stehen die Erfahrungen zivilgesellschaftlicher Organisationen gegenüber: Viele, wenn nicht eine Mehrheit, der Asylsuchenden würden sich nicht trauen, über ihre Gewalterfahrungen zu sprechen oder Anzeige einzureichen – aus Angst, dies könnte ihr Asylverfahren negativ beeinflussen. Bei den Berichten der privaten Aufsichts- und Sicherheitsangestellten muss zudem berücksichtigt werden, dass diese sich kaum selbst belasten würden. Rechtsanwält*innen aus dem Asylbereich sind zudem Fälle bekannt, wo Strafanzeigen – etwa aufgrund einer raschen Ausschaffung – gar nicht möglich waren oder von der Polizei verweigert wurden. Von einer niedrigen Dunkelziffer kann aus diesen Gründen nicht ausgegangen werden. Nicht nachvollziehbare Schlussfolgerungen zur VoreingenommenheitSchliesslich zieht der Bericht das Fazit, dass keine Hinweise auf «eine generelle Voreingenommenheit der Mitarbeitenden der Sicherheitsdienste» bestünden – jedoch ohne weitere Begründung. Um rassistische oder fremdenfeindliche Einstellungen von Sicherheitsangestellten festzustellen oder auszuschliessen, wäre die Befragung einer grossen Anzahl Asylsuchender und Mitarbeiter*innen notwendig gewesen. Die Zivilgesellschaft zeigt eine andere Realität aufSeit Februar 2020 wurden der Menschenrechtsorganisation Amnesty International Schweiz regelmässig Vorwürfe über Misshandlungen und Gewaltanwendungen in Bundesasylzentren zugetragen. Im Mai 2021 veröffentlichte die NGO deshalb das Briefing «'Ich verlange nur, dass sie Asylsuchende wie Menschen behandeln' – Menschenrechtsverletzungen in Schweizer Bundesasylzentren». Das Fazit war ernüchternd: Anhand von 32 Interviews mit Opfern, (ehemaligen) Sicherheitsangestellten, Rechtsvertreter*innen, Betreuer*innen und Sozialpädagog*innen wurde deutlich, dass in den Bundesasylzentren Feindseligkeit, Vorurteile und Rassismus vorkommen. Die befragten Asylsuchenden berichteten zudem von körperlichen Verletzungen, Misshandlungen und Bestrafungen. Der Amnesty-Bericht lieferte den Hinweis, dass in den Bundesasylzentren durchaus Menschenrechtsverletzungen geschehen und diese in strukturellen Mängeln begründet liegen könnten. Kürzlich haben sodann der UNO-Antirassismusausschuss sowie der UNO-Kinderrechtsausschuss die Schweiz aufgefordert, Gewaltvorfälle in den Bundesasylzentren zu untersuchen, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, die Opfer zu entschädigen und präventiv tätig zu werden. Die Schweizer Behörden sind zur Aufarbeitung der Gewaltvorfälle in den Bundesasylzentren deshalb dazu aufgefordert, eine grossangelegte Untersuchung nach wissenschaftlicher Methodik und unter Anwendung menschenrechtsgestützter Indikatoren durchzuführen. | |||
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